Zielvereinbarung zwischen Land und Landschaftsverband für 2018 bis 2020

Der Landschaftsverband erhält vom Land Niedersachsen eine institutionelle Förderung, die seit 2005 mit einer Zielvereinbarung verknüpft ist. Ausführlichere Informationen zum Hintergrund bietet die Seite der AG niedersächsischer Landschaften.

Der Text der für den Landschaftsverband Südniedersachsen geltenden Vereinbarung ist im Folgenden wiedergegeben. Der Landschaftsverband Südniedersachsen richtet jedoch nicht – wie die meisten anderen Landschaften – auf dieser Basis ein separates Förderprogramm ein. Der Landeszuschuss trägt wie alle anderen Verbandseinnahmen zur Finanzierung der gesamten Ausgaben bei. Die Förderpraxis des Landschaftsverbandes ist so gestaltet, dass sie generell die Vorgaben des Landes erfüllt.

Seit dem 20.08.2015 wird diese Zielvereinbarung ergänzt durch eine Förderrichtlinie, die die Konformität der regionalisierten Landesförderung mit dem EU-Beihilferecht sicherstellt. Hintergrundinformationen zur Beachtung des EU-Beihilferechts in der Kulturförderung bietet das Nds. Kulturministerium auf seinen Internetseiten.


Zielvereinbarung

(Fortsetzung der Zielvereinbarung vom 22.9.2014)

zwischen
dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur
‑ im Folgenden MWK‑

und

dem Landschaftsverband Südniedersachsen e.V.,
vertreten durch den Geschäftsführenden Vorstand,
Vorsitzenden Herrn Dr. Peter Götz von Olenhusen
und Geschäftsführer Herrn Olaf Martin,
‑ im Folgenden Landschaftsverband –

Inhalt:

I. Präambel
II. Vereinbarung gemeinsamer Ziele von Land und Landschaftsverband
III. Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele durch den Landschaftsverband
IV. Förderung und Finanzierung
V. Berichterstattung
VI. Inkrafttreten, Geltungsdauer, Anpassungsklausel

I. Präambel

  1. Niedersachsen verfügt über eine einmalige und vielfältige Kulturlandschaft. Die kulturelle Vielfalt unseres Bundeslandes ist geprägt vom kulturellen Erbe sowie von den zeitgenössischen Künsten, von öffentlichen Institutionen und privaten Kulturbetrieben, vom bürgerschaftlichen Engagement der Vereine und Verbände sowie einer aktiven freien Kulturszene. Kunst und kulturelle Angebote sind wichtige Elemente gesellschaftspolitischer Reflexion und Ausdruck einer lebendigen Demokratie.
  2. Das kulturpolitische Leitziel der Niedersächsischen Landesregierung ist es, den Zugang zu kulturellen Angeboten unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, sozialer oder finanzieller Lage zu erleichtern sowie Aktivitäten im Bereich der kulturellen Bildung, der kulturellen Integration und Inklusion sowie der kulturellen Innovation zu stärken.
  3. Die Bereitstellung einer breiten kulturellen Infrastruktur im Flächenland Niedersachsen ist eine wichtige Voraussetzung für Partizipation und Teilhabe. Das Land fördert daher die Landschaften und Landschaftsverbände in Niedersachsen, die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, den Regionalverband Harz und die Region Hannover als Träger regionaler Kultur in Niedersachsen, vor allem in der kulturell-künstlerischen Vermittlungsarbeit.

II. Vereinbarung gemeinsamer Ziele von Land und Landschaftsverband

Das Land Niedersachsen ist sich der Bedeutung des Landschaftsverbandes Südniedersachsen für die regionale Kulturförderung bewusst. Land und Landschaftsverband wollen gemeinsam Kunst und Kultur vor Ort stärken. Dabei sollen folgende Ziele Beachtung finden:

  • Ermöglichung von Teilhabe möglichst aller Bevölkerungsgruppen an Kunst und Kultur.
  • Förderung kultureller Integration und Steigerung der Teilhabe von Mitbürgerinnen und Mitbürgern anderer kultureller Herkunft an Kulturangeboten.
  • Förderung der Interkultur, der kulturellen Integration und Steigerung der Teilhabe von Mitbürgerinnen und Mitbürgern unterschied-licher kultureller Herkunft an Kulturangeboten.
  • Erweiterung der Angebote kultureller Bildung besonders für Kinder und Jugendliche.
  • Berücksichtigung der Folgen des demografischen Wandels für Nachfrage, Produktion und Vermittlung von Kultur.
  • Publikumsentwicklung als Bestandteil von Kulturentwicklung ermöglichen.
  • Förderung bzw. Entwicklung von mobilen Kulturangeboten, insbesondere in ländlichen Räumen.
  • Entwicklung und Verstärkung tragfähiger Strukturen bürgerschaftlichen Engagement.
  • Förderung, Pflege und Weiterentwicklung der niederdeutschen und saterfriesischen Sprache.
  • Stärkung eines innovativen und zeitgemäßen Ansatzes der Heimatpflege.
  • Stärkung regionaler Identität mit zeitgemäßem Ansatz.
  • Bewahrung des kulturellen Erbes.
  • Berücksichtigung von breitenkulturellen Elementen.
  • Unterstützung digitaler Entwicklungen in der Kultur zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit kultureller Angebote in Niedersachsen.
  • Initiierung von spartenübergreifenden Projekten bzw. hybriden innovativen Projektformen unter Einbeziehung Neuer Medien.
  • Verbindung von Kulturprojekten zum Kulturtourismus und zur Kulturwirtschaft stärken.
  • Vernetzung der Landschaften und Landschaftsverbände.
  • Kooperation mit regionalen Kultureinrichtungen zur Bildung von Netzwerkstrukturen.

III. Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele durch den Landschaftsverband

Die Ziele sollen mit folgenden Maßnahmen von dem Landschaftsverband Südniedersachsen umgesetzt werden:

  • Der Landschaftsverband Südniedersachsen nimmt an vier Terminen im Jahr Förderanträge entgegen. Die Förderentscheidungen trifft der Vorstand des Landschaftsverbandes.
  • Die Förderentscheidungen richten sich nach Kriterien, die in Zusammenarbeit mit dem Beirat des Landschaftsverbandes – in dem alle bedeutenden Kultureinrichtungen der Region organisiert sind – festgelegt und bei Bedarf aktualisiert werden.
  • Bei der Förderung von Produktionen freier Theatergruppen wird das Votum einer Jury aus fünf Theaterfachleuten zugrunde gelegt.
  • Die Geschäftsstelle berät interessierte Kultureinrichtungen bei der Antragstellung, informiert über weitere Fördermöglichkeiten des Landes und anderer Institutionen und gibt Empfehlungen zur optimalen Durchführung von Projekten und der Finanzierung von Kulturangeboten.
  • Die Geschäftsstelle ist organisiert einen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedskommunen, den Kulturanbietern, den Fachverbänden und dem MWK.

IV. Förderung und Finanzierung

Allgemein

  1. Die Zuwendung an den regionalen Träger ist für regional bedeutende Kulturprojekte und Strukturmaßnahmen – einschließlich Vorhaben der kulturellen Bildung – im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet zu verwenden. Sie ist ausschließlich für Projekte des professionellen Freien Theaters, der Theater- und Tanzpädagogik, der Amateurtheater, der Museumsarbeit der nichtstaatlichen Museen, der Musik, der Literatur, der niederdeutschen Sprache, der innovativen Heimatpflege, der Soziokultur, der Bildenden Kunst (ohne individuelle Künstlerförderung), der Neuen Medien (keine Filmförderung), der Kunstschulen, der außerschulischen kulturellen Jugendbildung sowie für sparten- und generationsübergreifende Projekte bzw. hybride Projektformen bestimmt.
  2. Brauchtumsfeste, Druckkostenzuschüsse für Heimatchroniken, kommerzielle Druckerzeugnisse oder CDs als Einzelprojekt, investive Maßnahmen sowie Maßnahmen der Denkmalpflege und Erwachsenenbildung werden nicht aus Landesmitteln gefördert.

Umsetzung der regionalen Kulturförderung aus Landesmitteln

  1. Anträge der Regionalen Kulturförderung:
  • Die Mittel des Landes sollen ausschließlich für Projekte, mehrjährige Projekte und Strukturmaßnahmen (max. 3 Jahre bis zum Ende des Zielvereinbarungszeitraums) mit einer Fördersumme von grds. unter 10.000 Euro jährlich mit regionaler Bedeutung, vorrangig von gemeinnützigen Vereinen und anderen privatrechtlichen Trägern, verwendet werden.
  • Es wird empfohlen, dass Förderempfehlungen möglichst durch einen Fachbeirat unter Beteiligung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Kulturfachverbände erfolgen.
  • Eine Doppelförderung bzw. gemeinsame Förderung von Anträgen auf Strukturförderungen der Soziokultur im Rahmen des Programms durch die LAGS und durch die regionalen Träger ist grundsätzlich ausgeschlossen.
    Definition des Programms „Strukturförderung Soziokultur in Ländlichen Räumen“:
    Im Rahmen eines neuen Strukturförderprogramms für kleine, zumeist ehrenamtlich geleitete, soziokulturelle Einrichtungen in den ländlichen Räumen Niedersachsens vergibt die LAGS ab 2015 Fördermittel im Rahmen eines eigenen Förderprogramms. Da die Fördergrenze unter 10.000 Euro liegt, erfolgt die Antragsstellung über die regionalen Kulturförderer. Die Anträge werden von dort an die LAGS mit einer Stellungnahme der zuständigen Landschaft resp. des zuständigen Landschaftsverbandes weitergeleitet.
    Dieses Förderprogramm dient der Unterstützung von Kultureinrichtungen und Kulturinitiativen mit soziokulturellem Profil im Flächenland Niedersachsen in besonderen Entwicklungsphasen. Ziel ist die Verbesserung der Angebotsvielfalt, der Anzahl der Aktivitäten, der Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer bzw. Besucherinnen und Besucher sowie der Kooperationspartnerinnen und -partner. Hierbei sind strukturelle Maßnahmen wie zusätzliche personelle Leistungen sowie eine Verbesserung der räumlichen und technischen Infrastruktur im Rahmen eines Gesamtkonzeptes förderfähig.
  1. Anträge der überregionalen Kulturförderung:
  • Das MWK entscheidet über Projektanträge mit einer Fördersumme von grds. über 10.000 Euro mit überregionaler Bedeutung, über Anträge auf Förderung aus EU-Mitteln und Mitteln zur kulturellen Zusammenarbeit mit dem Ausland sowie über investive, institutionelle und vertragliche Förderungen.
  • Die vorgenannten Projekte werden direkt beim MWK beantragt. Die regionalen Träger senden ggf. ihre Stellungnahme zu den Projektanträgen innerhalb von vier Wochen nach Ende der Antragsfrist an das MWK (online-Antragsverfahren). Das MWK informiert die regionalen Träger über seine Förderentscheidungen.
  • Die Landschaften und Landschaftsverbände, die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, der Regionalverband Harz sowie die Region Hannover entsenden gemeinsam ein Mitglied in die jeweiligen Landesbeiräte und -kommissionen.

Finanzierung

  1. Der regionale Träger erhält die Mittel zur regionalen Kulturförderung für die Jahre 2018-2020 in Höhe von jeweils 206.404,52 Euro in Form einer Zuwendung als Festbetragsfinanzierung gemäß § 44 LHO.
    Die Aufteilung der Mittel der regionalen Kulturförderung in Niedersachsen auf die regionalen Träger erfolgt je zur Hälfte nach Einwohnerzahl und nach Fläche des Zuständigkeitsgebietes.
    Zusätzlich zu den regionalisierten Kulturmitteln erhält der Landschaftsverband einen Sockelbetrag in Höhe von jährlich 49.450 Euro für Personal- und Sachausgaben der Geschäftsstelle. Die Haushaltsmittel stehen unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch den jeweiligen Landeshaushalt.
  2. Die Zuwendung ist jährlich vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres beim MWK zu beantragen. Dem Antrag ist ein Haushaltsplan(-entwurf) sowie ein Stellenplan für den jeweiligen Förderzeitraum beizufügen.

V. Berichterstattung

  1. Der regionale Träger legt dem MWK bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Verwendungsnachweis einschließlich eines Jahresabschlusses sowie einen Maßnahmeplan für das kommende Jahr vor. Jährlich sind weiterhin Kennzahlen als Anlage zum Verwendungsnachweis beizufügen und dem MWK elektronisch zu übermitteln.
  2. Der regionale Träger verpflichtet sich, bis zum 31.12.2019 einen Abschlussbericht zur Erreichung der Ziele durch Umsetzung der Maßnahmen vorzulegen. Der Bericht umfasst max. 5 Seiten. Sollten die gesetzten Ziele nicht erreicht werden, ist dies zu erläutern. Die gültigen Förderrichtlinien sind als Anlage beizufügen. Der Bericht wird in einem Gespräch erörtert.

VI. Prüfrechte

Der Regionale Träger ist verpflichtet, dem MWK oder seinen Beauftragten sowie dem Landesrechnungshof im Rahmen seines Prüfungsrechts nach § 91 LHO die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Landesmittel an Ort und Stelle zu ermöglichen, ihnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

VII. Widerruf und Rückforderung

Das MWK ist berechtigt, durch Bescheid die Zuwendung vom regionalen Träger dann zurückzufordern, soweit er gegen die Bestimmungen dieser Zielvereinbarung verstoßen und insbesondere die danach zu vergebenden Mittel zweckwidrig verwendet hat.

VI. Inkrafttreten, Geltungsdauer, Anpassungsklausel

  1. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
  2. Die in dieser Zielvereinbarung festgelegten Ziele können im Rahmen der prozessbegleitenden Zielerreichung von den Vertragspartnern einvernehmlich an geänderte Verhältnisse angepasst werden.
  3. Änderungen der Zielvereinbarung bedürfen der Schriftform.
  4. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden.
  5. Das Land kann die Zielvereinbarung fristlos kündigen, wenn der regionale Träger seinen Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht nachkommt.
  6. Der regionale Träger kann die Zielvereinbarung fristlos kündigen, wenn das MWK seinen Verpflichtungen aus der Zielvereinbarung nicht nachkommt.
  7. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

 

Hannover, 27. September 2017

Nieders. Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Dr. Gabriele Heinen-Kljajic (Ministerin)

Landschaftsverband Südniedersachsen
Dr. Peter Götz von Olenhusen (Vorsitzender)
Olaf Martin (Geschäftsführer)